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„Klimaneutral“, „nachhaltig“, „umweltfreundlich“ – welche Werbebegriffe ab 2026 verboten sind

Ab dem 27. September 2026 sind pauschale, nicht belegte Umweltaussagen wie „klimaneutral“, „nachhaltig“, „umweltfreundlich“, „grün“, „öko“, „biologisch abbaubar“ und „klimapositiv“ in der Werbung verboten – „klimaneutral“ zusätzlich immer dann, wenn die Aussage allein auf CO₂-Kompensation beruht. So regelt es die EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) – EU-weit und ohne Übergangsfrist für Bestandsinhalte.

„Darf ich noch mit ‚klimaneutral‘ werben?“ – die Frage beschäftigt Marketing-Teams und Agenturen im gesamten DACH-Raum. Diese Seite listet auf, welche Werbebegriffe konkret betroffen sind, warum „klimaneutral“ der schärfste Sonderfall ist, was weiterhin erlaubt bleibt – und wie Sie Ihre bestehenden Texte rechtzeitig umstellen.

„‚Clean‘, ‚sustainable‘ und ‚green‘ sind keine regulierten Begriffe.“ – Top-Kommentar in r/BeautyGuruChatter. Das stimmte lange. Ab dem 27. September 2026 stimmt es nicht mehr.Diskussion auf Reddit, r/BeautyGuruChatter

Die Begriffsliste: was ohne Nachweis verboten ist

Verboten ist ab dem Stichtag das Treffen allgemeiner Umweltaussagen, deren anerkannte hervorragende Umweltleistung nicht nachgewiesen werden kann (neue Nr. 4a der „schwarzen Liste“). Die Erwägungsgründe der Richtlinie nennen als Beispiele solcher Begriffe unter anderem:

  • „klimaneutral“ – als pauschale Produktaussage, insbesondere wenn sie allein auf CO₂-Kompensation beruht
  • „umweltfreundlich“
  • „nachhaltig“
  • „grün“
  • „öko“ / „ökologisch“
  • „biologisch abbaubar“
  • „klimapositiv“

Ebenfalls unzulässig: drei Aussage-Kategorien

  • Klimaneutralitäts-Werbung auf Offsetting-Basis: Aussagen wie „klimaneutral durch Kompensation“ sind ab dem 27. September 2026 nicht mehr erlaubt.
  • Nachhaltigkeitssiegel ohne unabhängige Zertifizierung: Selbst gestaltete „Öko“- oder „Trust“-Labels müssen aus Werbung, Verpackung und Website entfernt werden.
  • Versprechen über künftige Umweltleistung ohne überprüfbare, öffentliche Zwischenziele – ebenso irreführende Aussagen zur Haltbarkeit (geplante Obsoleszenz).

„Klimaneutral“: der Sonderfall mit Vorgeschichte

Kein Begriff steht so im Zentrum der Durchsetzung wie „klimaneutral“. Der BGH hat bereits entschieden (Urteil vom 27.06.2024 – I ZR 98/23), dass mit dem mehrdeutigen Begriff nur geworben werden darf, wenn er in der Werbung selbst klar erläutert wird. Und der prominenteste Fall kommt aus Deutschland: Apple wurde die „CO₂-neutral“-Werbung für die Apple Watch erstinstanzlich untersagt (LG Frankfurt a. M., August 2025; nicht rechtskräftig) – auf Reddit einer der meistdiskutierten Greenwashing-Threads überhaupt.

Der Hintergrund ist die Offsetting-Skepsis: CO₂-Kompensationen sind nicht per se Betrug, stehen aber massiv in der Kritik, weil ihre tatsächliche Klimawirkung oft schwer messbar und teils überschätzt ist. Genau deshalb zieht die EmpCo hier die klarste Linie – Kompensation allein taugt ab 2026 nicht mehr als Grundlage einer Klimaneutralitäts-Aussage. Welche Bußgelder bei Verstößen drohen, zeigen die Fälle Shein und Apple.

Nicht verboten: spezifische, belegte Aussagen

Die EmpCo verbietet nicht die Umweltkommunikation – sie verbietet die unbelegte Pauschale. Wer konkret wird und den Nachweis vorher sichert, darf weiterhin mit Umwelteigenschaften werben. Die Übersicht:

Ohne NachweisMit nachprüfbarem Beleg
„nachhaltig“, „umweltfreundlich“, „grün“, „öko“VerbotenZulässig, wenn konkret und belegt
„klimaneutral“ auf KompensationsbasisVerbotenBleibt verboten – Offsetting allein genügt nie
„klimaneutral“ auf ReduktionsbasisVerbotenZulässig mit Reduktionsnachweis und Erläuterung
NachhaltigkeitssiegelEigen-Label verbotenZertifiziert oder behördlich eingeführt: zulässig
Zukunftsversprechen („bis 2030 …“)VerbotenZulässig mit überprüfbaren, öffentlichen Zwischenzielen

Wie es zu den Verboten kam

Die Begriffsverbote fallen nicht vom Himmel: Die EmpCo-Richtlinie ist seit März 2024 in Kraft und ändert die UGP-Richtlinie (2005/29/EG) sowie die Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU). Ihr Kern ist die Beweislast-Logik – wer gegenüber Verbrauchern mit Umweltvorteilen wirbt, muss sie belegen können, bevor die Aussage öffentlich wird.

Häufige Verwechslung dabei: Für die Green Claims Directive, den separaten und deutlich detaillierteren Vorschlag mit verpflichtender Vorab-Prüfung jeder grünen Aussage, hat die EU-Kommission im Juni 2025 die Rücknahme angekündigt; das Verfahren liegt seither auf Eis. An den Begriffsverboten ändert das nichts – sie kommen über die EmpCo, nicht über die Green Claims Directive.

Und der Reddit-Frage „Is ‚biodegradable‘ even regulated?“ lässt sich damit eine präzise Antwort geben: Ab dem 27. September 2026 ja – „biologisch abbaubar“ steht ausdrücklich auf der Liste der ohne Nachweis unzulässigen Aussagen.

Wo die Begriffe im Alltag auffallen: Beispiele aus den Foren

Wie flächendeckend pauschale Umweltbegriffe im Einsatz sind, zeigt die Verbraucherdiskussion – die Threads sind zugleich eine Vorschau darauf, welche Branchen besonders im Fokus stehen:

  • Verpackung: In r/sustainability macht sich ein Thread über einzeln in Plastik verpackte Socken mit Nachhaltigkeits-Branding lustig (70+ Kommentare) – das klassische Auseinanderfallen von Botschaft und Produkt.
  • Textil: In r/knitting ärgern sich über 170 Kommentatoren über das „Greenwashing rund um Bambus-Garn“ – ein Material, das pauschal als öko vermarktet wird.
  • Beauty: In r/BeautyGuruChatter gilt „clean“ als Paradebeispiel für einen wohlklingenden, bislang unregulierten Begriff.
  • Mode: „Is this greenwashing?“-Posts mit Produktfotos sind in r/ethicalfashion ein wiederkehrendes Format – Verbraucher prüfen Claims längst selbst.

Zeitplan und Rechtsrahmen: die Daten, die zählen

Für die Planung von Kampagnen, Verpackungen und Website-Relaunches heißt das: Alles, was jetzt produziert wird und am 27. September 2026 noch öffentlich ist, muss bereits den neuen Regeln genügen.

  • Seit März 2024: Die EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) ist in Kraft.
  • Bis 27. März 2026: Frist für die EU-Mitgliedstaaten zur Umsetzung in nationales Recht.
  • 19. Februar 2026: Deutschland verkündet das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 43).
  • Ab 27. September 2026: Die neuen Regeln gelten verbindlich – ohne Übergangsfrist für Produkte oder Aussagen, die bereits im Markt sind.
  • Schon heute: Unbelegte Umweltaussagen sind nach § 5 UWG als Irreführung abmahnfähig – durch Wettbewerber und Verbände.

Was Marketing-Teams jetzt tun sollten

  • Inventarisieren: alle Umweltaussagen auf Website, Verpackung, im Shop und in laufenden Kampagnen erfassen.
  • Umformulieren statt streichen: pauschale Claims durch spezifische, belegte Aussagen ersetzen – mit den Erlaubt-vs.-verboten-Beispielen als Vorlage.
  • Siegel bereinigen: nicht zertifizierte Eigen-Labels entfernen.
  • Bestand systematisch prüfen: die gesamte Website auf Green Claims durchgehen – automatisiert in Stunden statt manuell in Wochen.
  • Freigabeprozess etablieren: jede grüne Aussage vor Veröffentlichung gemeinsam von Marketing, Recht und Nachhaltigkeit freigeben lassen.

Häufige Fragen zu verbotenen Werbebegriffen

Ist „klimaneutral“ ab 2026 noch erlaubt?

Ja, aber nur unter strengen Bedingungen. Verboten ist ab dem 27. September 2026 die pauschale Produktaussage „klimaneutral“, wenn sie allein auf CO₂-Kompensation (Offsetting) beruht. Erlaubt bleiben Aussagen, die auf tatsächlichen Emissionsreduktionen in der Wertschöpfungskette basieren und nachprüfbar belegt sind. Schon heute hat der BGH entschieden, dass mit „klimaneutral“ nur geworben werden darf, wenn der Begriff in der Werbung selbst klar erläutert wird.

Welche Werbebegriffe sind ab 2026 konkret verboten?

Verboten sind pauschale, nicht belegte Umweltaussagen wie „klimaneutral“, „grün“, „nachhaltig“, „umweltfreundlich“, „öko“ oder „biologisch abbaubar“, wenn kein anerkannter, nachprüfbarer Nachweis vorliegt. Ebenfalls verboten: selbst erfundene Nachhaltigkeitssiegel ohne unabhängige Zertifizierung und irreführende Aussagen zur Haltbarkeit (geplante Obsoleszenz).

Was passiert mit Nachhaltigkeitssiegeln und Eigen-Labels?

Nachhaltigkeitssiegel sind ab 2026 nur noch zulässig, wenn sie auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen oder von einer Behörde eingeführt wurden. Selbst gestaltete „Trust-“ oder „Öko-“Labels ohne unabhängige Drittprüfung sind nicht mehr erlaubt.

Gibt es eine Übergangsfrist für Bestandsprodukte?

Nein, eine Übergangsfrist gibt es nicht. Ab dem 27. September 2026 müssen sämtliche Umweltaussagen – auf Verpackungen, Websites, in Werbung und im Online-Shop – den neuen Anforderungen entsprechen. Unternehmen sollten Bestände und Kommunikationsmittel rechtzeitig prüfen.

Wurde die Green Claims Directive zurückgezogen – was gilt jetzt?

Das wird oft verwechselt. Für die Green Claims Directive (den separaten Vorschlag mit Vorab-Prüfsystem) hat die EU-Kommission im Juni 2025 die Rücknahme angekündigt; das Verfahren liegt seither auf Eis. Die EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) ist davon unberührt, bereits beschlossen und gilt ab dem 27. September 2026. Das Greenwashing-Verbot kommt also – nur eben über die EmpCo statt über die Green Claims Directive.