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Wenn Sie eine Abmahnung wegen Greenwashing erhalten haben, gilt: Frist notieren, nichts vorschnell unterschreiben, die beanstandete Aussage mit Screenshot dokumentieren und die Unterlassungserklärung anwaltlich prüfen lassen. Unbelegte Umweltaussagen sind schon heute nach § 5 UWG als Irreführung abmahnfähig – abmahnen können Wettbewerber und Verbände.
Die Abmahnung trifft die meisten Unternehmen unvorbereitet: Beanstandet wird eine Formulierung wie „klimaneutral“, „nachhaltig“ oder „umweltfreundlich“ auf der Website, im Shop oder in einer Anzeige – verbunden mit einer kurzen Frist und einer Kostennote. Diese Seite erklärt, warum Greenwashing-Abmahnungen gerade jetzt zunehmen, was in einer Abmahnung steht, wie Sie richtig reagieren – und wie Sie verhindern, dass die nächste kommt. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
„Die CO₂-Kompensations-Mogelpackung: Dein Angebot als ‚klimaneutral‘ zu bezeichnen, nur weil Du Zertifikate kaufst oder Bäume pflanzt, wird illegal.“— Diskussion auf Reddit, r/selbststaendig
Unbelegte oder pauschale Umweltaussagen sind schon heute nach § 5 UWG als Irreführung abmahnfähig – durch Wettbewerber und Verbände. Wer mit „umweltfreundlich“ oder „klimaneutral“ wirbt, ohne das belegen zu können, riskiert also bereits jetzt eine Abmahnung, ganz ohne neue EU-Regeln.
Ab dem 27. September 2026 verschärft sich die Lage deutlich: Dann gilt die EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) EU-weit. Deutschland setzt sie über das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG um, verkündet im Bundesgesetzblatt am 19. Februar 2026. Pauschale Umweltaussagen ohne Nachweis wandern damit in die „schwarze Liste“ stets unzulässiger Geschäftspraktiken – die Erfolgsaussichten einer Abmahnung steigen, der Argumentationsspielraum des Abgemahnten schrumpft.
Die Rechtsprechung ist bereits vorgeprescht: Der BGH hat entschieden (Urteil vom 27.06.2024 – I ZR 98/23), dass mit dem mehrdeutigen Begriff „klimaneutral“ nur geworben werden darf, wenn er in der Werbung selbst klar erläutert wird. Und die Durchsetzung zieht nach – die italienische Wettbewerbsbehörde AGCM verhängte gegen Shein 1 Mio. € Bußgeld wegen irreführender Umweltaussagen, und Apple wurde in Deutschland die „CO₂-neutral“-Werbung für die Apple Watch erstinstanzlich untersagt. Welche Bußgelder in der EU drohen, zeigt die Fallübersicht im Detail.
Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung enthält typischerweise drei Dinge: die Beschreibung des beanstandeten Verstoßes (die konkrete Umweltaussage mit Fundstelle), eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung und eine Frist, innerhalb derer Sie reagieren sollen.
Dazu kommt in der Regel eine Kostennote: Der Abmahnende verlangt Ersatz seiner Anwaltskosten (§ 13 Abs. 3 UWG). Die konkrete Höhe hängt vom Einzelfall ab. Wirtschaftlich relevanter als die Abmahnkosten selbst ist meist die Unterlassungserklärung – denn bei einem späteren Verstoß gegen die abgegebene Erklärung wird regelmäßig eine Vertragsstrafe fällig; für kleine Unternehmen sieht § 13a UWG dabei Grenzen vor.
Zur Einordnung der Größenordnungen: Die Abmahnung ist das mildere Instrument – und in Deutschland der Normalfall der Durchsetzung. Behördliche Bußgelder von bis zu 4 % des Jahresumsatzes in den betroffenen Mitgliedstaaten kommen daneben bei weitverbreiteten Verstößen mit EU-Dimension in Betracht; hinzu kommen Unterlassungsklagen, Reputationsschäden und die Pflicht, beanstandete Werbung zu korrigieren oder zurückzuziehen.
| Abmahnung | Bußgeldverfahren | |
|---|---|---|
| Wer geht vor? | Wettbewerber und Verbände | Behörden (in Deutschland u. a. das Bundesamt für Justiz) |
| Rechtsgrundlage | § 5 UWG (Irreführung) | § 19 UWG / CPC-Verordnung (weitverbreitete Verstöße mit EU-Dimension) |
| Typische Folge | Unterlassungserklärung + Kostenerstattung | Bußgeld bis zu 4 % des Jahresumsatzes in den betroffenen Mitgliedstaaten |
Die Reddit-Frage „Got an Abmahnung for ‚klimaneutral‘ – what now?“ steht stellvertretend für die typische Schrecksekunde. Bewährt hat sich dieses Vorgehen – es ersetzt keine anwaltliche Prüfung, verhindert aber die häufigsten Fehler:
Wer einschätzen will, wie wahrscheinlich eine Abmahnung ist, sollte nicht nur auf Gerichte schauen, sondern auf die Öffentlichkeit, die Verstöße meldet. Die Greenwashing-Diskussion ist riesig – sie läuft nur selten unter dem Begriff „EmpCo“: In r/Anticonsumption sammelt der Thread „What are some examples of greenwashing you’ve seen?“ über 270 Kommentare, in r/ZeroWaste diskutieren mehr als 530 Kommentatoren, warum die Nachhaltigkeits-Community Herstellerangaben grundsätzlich misstraut, und in r/science wurde eine Untersuchung mit der Schlagzeile diskutiert, 98 % der geprüften Umweltaussagen seien irreführendes Greenwashing.
Diese Skepsis ist der Nährboden, auf dem Wettbewerber und Verbände Verstöße finden: Was Verbraucher öffentlich als Greenwashing markieren, ist für einen Abmahner leicht zu verwerten. Je sichtbarer eine Marke mit grünen Claims wirbt, desto genauer schaut die Gegenseite hin.
Anders als bei der CSRD gibt es bei den EmpCo-Werberegeln keine generelle Ausnahme für KMU: Die Regeln knüpfen an die Aussage an, nicht an die Bilanzsumme. Für kleine Unternehmen trifft eine Abmahnung dabei besonders hart – die Kosten und der Aufwand fallen ins Gewicht, und oft ist die beanstandete Aussage aus ehrlicher Überzeugung entstanden. In r/SustainableFashion beschreibt eine Kleinunternehmerin mit natürlich gefärbten Waren ihre Wut über die neue Regulierung in einem Thread mit über 300 Kommentaren: „I’m a small business owner… and I’m PISSED“.
Die Konsequenz daraus ist nicht, auf Nachhaltigkeitskommunikation zu verzichten – sondern sie belegbar zu machen, bevor jemand anderes sie prüft.
Die eigentliche Ursache einer Greenwashing-Abmahnung ist selten böser Wille, sondern fehlender Überblick: Umweltaussagen sammeln sich über Jahre auf Produktseiten, in Landingpages und im Shop an – und niemand weiß mehr, was wo steht. Die Regeln gelten aber für alle Aussagen, die ab dem Stichtag öffentlich sind, auch für Bestandsinhalte.
Drei Bausteine reduzieren das Risiko dauerhaft:
Manuell lesen mehrere Abteilungen die Website Seite für Seite, sammeln Aussagen und gleichen sie mit Belegen ab – ein Aufwand, der schnell einen fünfstelligen Betrag erreichen kann. Genau diese Vorarbeit übernimmt der EmpCo Audit: Er identifiziert kritische Aussagen mit Fundstelle und Regelverweis und liefert eine priorisierte, belegpflichtige Liste, auf der die juristische Letztprüfung gezielt aufsetzt.
Der Audit ersetzt nicht den Anwalt – er ersetzt die wochenlange manuelle Vorarbeit davor. Nach einer Abmahnung verschafft er in Stunden den vollständigen Überblick, den Sie für die Reaktion und die Bereinigung der restlichen Website brauchen.
Ja. Unbelegte oder pauschale Umweltaussagen sind schon heute nach § 5 UWG als Irreführung abmahnfähig – durch Wettbewerber und Verbände. Ab dem 27.09.2026 verschärft die EmpCo-Umsetzung im UWG dies zusätzlich. Belege müssen vorliegen, bevor die Aussage online geht.
Abmahnen können Wettbewerber und Verbände. Grundlage ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG): Irreführende Umweltaussagen verstoßen gegen § 5 UWG, ab dem 27. September 2026 greifen zusätzlich die über die EmpCo-Richtlinie in das UWG aufgenommenen Verbote.
Neben Abmahnungen und Unterlassungsklagen drohen bei weitverbreiteten Verstößen mit EU-Dimension Bußgelder von bis zu 4 % des Jahresumsatzes in den betroffenen Mitgliedstaaten. Reale Beispiele zeigen die Größenordnung: Shein zahlte 1 Mio. € Bußgeld für irreführende Umweltaussagen, und Apple wurde die „CO₂-neutral“-Werbung für die Apple Watch in Deutschland erstinstanzlich untersagt.
Ja. Die Regeln gelten für alle Aussagen, die ab dem Stichtag öffentlich sind – auch für über Jahre gewachsene Bestandsseiten, Produkttexte und Landingpages. Genau hier liegt das Hauptproblem: Die meisten Unternehmen wissen nicht, was auf hunderten eigenen Seiten steht. Ein automatisierter Audit verschafft hier in Stunden einen vollständigen Überblick.
Ja, aber nur unter strengen Bedingungen. Verboten ist ab dem 27. September 2026 die pauschale Produktaussage „klimaneutral“, wenn sie allein auf CO₂-Kompensation (Offsetting) beruht. Erlaubt bleiben Aussagen, die auf tatsächlichen Emissionsreduktionen in der Wertschöpfungskette basieren und nachprüfbar belegt sind. Schon heute hat der BGH entschieden, dass mit „klimaneutral“ nur geworben werden darf, wenn der Begriff in der Werbung selbst klar erläutert wird.