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Greenwashing-Bußgelder in der EU: bis zu 4 % vom Jahresumsatz – die Fälle

Bei Greenwashing drohen in der EU Abmahnungen, Unterlassungsklagen und – bei weitverbreiteten Verstößen mit EU-Dimension – Bußgelder von bis zu 4 % des Jahresumsatzes in den betroffenen Mitgliedstaaten; dazu die Pflicht, beanstandete Werbung zu korrigieren oder zurückzuziehen. Reale Fälle zeigen die Größenordnung: Shein zahlte 1 Mio. € Bußgeld für irreführende Umweltaussagen, Armani 3,5 Mio. € für irreführende Ethik-Aussagen, und Apple wurde die „CO₂-neutral“-Werbung in Deutschland erstinstanzlich untersagt.

Greenwashing war lange vor allem ein Reputationsthema – mit der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) bekommt die Durchsetzung ab dem 27. September 2026 eine deutlich schärfere Grundlage. Diese Seite ordnet ein, welche Strafen konkret drohen, was die Fälle über die Größenordnung verraten – und was Unternehmen jetzt tun sollten, bevor Wettbewerber, Verbände oder Behörden es für sie tun.

„EU macht Greenwashing für Firmen zum Millionenrisiko“ – so titelt einer der meistdiskutierten Threads zum Thema in r/de, mit über 40 Kommentaren.Diskussion auf Reddit, r/de

Welche Strafen bei Greenwashing drohen

Die Sanktionen bei irreführender Umweltwerbung staffeln sich von der privaten Rechtsdurchsetzung bis zum behördlichen Bußgeld. Bei Verstößen gegen die EmpCo-Regeln drohen:

  • Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbände – schon heute auf Basis von § 5 UWG (Irreführung), ab dem 27.09.2026 zusätzlich gestützt auf die EmpCo-Umsetzung im UWG. Das ist in Deutschland der Normalfall der Durchsetzung.
  • Unterlassungsklagen, wenn keine Unterlassungserklärung abgegeben wird.
  • Behördliche Bußgelder von bis zu 4 % des Jahresumsatzes in den betroffenen Mitgliedstaaten – bei weitverbreiteten Verstößen mit EU-Dimension (koordinierte Durchsetzung nach der CPC-Verordnung; in Deutschland § 19 UWG, zuständig u. a. das Bundesamt für Justiz).
  • Die Pflicht, beanstandete Werbung zu korrigieren oder zurückzuziehen – inklusive Verpackungen, Kampagnen und Website-Inhalten.
  • Reputationsschäden, die gerade bei Nachhaltigkeitsthemen überproportional ausfallen: Wer beim Greenwashing erwischt wird, verliert genau die Zielgruppe, die er mit grünen Claims gewinnen wollte.

Die Fälle: Shein, Armani, Apple

Dass die 4-%-Drohung keine Theorie ist, zeigen drei prominente Verfahren der letzten Zeit – jedes steht für einen anderen Typ von Verstoß.

Shein: 1 Mio. € Bußgeld für irreführende Umweltaussagen

Die italienische Wettbewerbs- und Verbraucherschutzbehörde AGCM verhängte im August 2025 ein Bußgeld von 1 Mio. € gegen die Betreiberin der europäischen Shein-Websites. Gegenstand waren vage und übertriebene Umweltaussagen – unter anderem zu Kreislauffähigkeit und Recycling – sowie Klimaziele, die im Widerspruch zu den tatsächlich gestiegenen Emissionen des Konzerns standen. Der Fall zeigt: Auch Anbieter aus Drittländern werden erfasst, sobald sie EU-Konsumenten ansprechen – der Firmensitz schützt nicht.

Armani: 3,5 Mio. € Bußgeld für irreführende Ethik-Aussagen

Der Nachbarfall zu den Green Claims: Ebenfalls im August 2025 verhängte die AGCM 3,5 Mio. € Bußgeld gegen Armani – nicht für Umwelt-, sondern für irreführende Ethik- und Sozialverantwortungs-Aussagen, die im Widerspruch zu den tatsächlichen Arbeitsbedingungen bei Subunternehmern standen (Entscheidung angefochten, nicht rechtskräftig). Für Unternehmen ist die Lehre dieselbe: Die Sanktionslogik trifft jede unbelegte Nachhaltigkeitsaussage – ökologisch wie sozial.

Apple: „CO₂-neutral“-Werbung in Deutschland erstinstanzlich untersagt

Der wirkungsstärkste Präzedenzfall für den DACH-Raum: Das Landgericht Frankfurt am Main untersagte Apple im August 2025 auf Klage der Deutschen Umwelthilfe erstinstanzlich, die Apple Watch als „CO₂-neutrales Produkt“ zu bewerben (Urteil vom 26.08.2025, nicht rechtskräftig) – die zugrunde liegende Kompensation über ein Waldprojekt in Paraguay war nicht langfristig gesichert. Auf Reddit erzeugte der Fall hunderte Kommentare – in r/apple brachte es ein Top-Kommentar auf den Punkt: „carbon credits and carbon neutral are largely BS marketing buzzwords“.

Die Linie dahinter hat der BGH vorgezeichnet (Urteil vom 27.06.2024 – I ZR 98/23): Mit dem mehrdeutigen Begriff „klimaneutral“ darf nur geworben werden, wenn er in der Werbung selbst klar erläutert wird. Kompensationsbasierte Klimaneutralitäts-Werbung ohne Erläuterung ist damit schon heute angreifbar – ab 2026 ist sie ausdrücklich verboten.

Die Rechtsgrundlagen im Überblick

Die EmpCo-Richtlinie (Directive (EU) 2024/825, „Empowering Consumers for the Green Transition“) ist seit März 2024 in Kraft. Sie ändert zwei bestehende EU-Regelwerke – die UGP-Richtlinie (2005/29/EG) und die Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU) – und verbietet irreführende Umweltaussagen sowie unbelegte Nachhaltigkeitssiegel in der Werbung gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern.

Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 27. März 2026 in nationales Recht umsetzen; verbindlich gelten die Regeln ab dem 27. September 2026. Häufige Verwechslung dabei: Für die Green Claims Directive – den separaten, detaillierteren Vorschlag mit Vorab-Prüfsystem – hat die EU-Kommission im Juni 2025 die Rücknahme angekündigt; das Verfahren liegt seither auf Eis. Die EmpCo ist davon unberührt; das Greenwashing-Verbot kommt über die EmpCo statt über die Green Claims Directive.

Die Strafe neben der Strafe: öffentliche Aufmerksamkeit

Was die Fälle zusätzlich teuer macht: Sie werden öffentlich verhandelt. Der Apple-Fall erzeugte auf Reddit Threads mit weit über hundert Kommentaren – quer durch r/apple, r/EU_Economics und r/BuyFromEU („Germany says Apple can’t claim Apple Watch is carbon neutral“, 160+ Kommentare). Die Debatte erreicht damit genau die kaufkräftige, nachhaltigkeitsaffine Zielgruppe, für die die grünen Claims ursprünglich gedacht waren.

Für die Risikoabwägung heißt das: Selbst wenn ein Verfahren glimpflich ausgeht, bleibt der öffentliche Befund „beim Greenwashing erwischt“ bestehen – und der lässt sich, anders als eine Werbeaussage, nicht zurückziehen.

Wer betroffen ist – auch kleine Unternehmen

Die EmpCo betrifft alle Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher in der EU vermarkten – unabhängig von Branche, Unternehmensgröße oder Firmensitz. Anders als bei der CSRD gibt es keine generelle Ausnahme für KMU: Die Regeln knüpfen an die Aussage an, nicht an die Bilanzsumme.

Für kleinere Unternehmen ist das Abmahnrisiko dabei oft relevanter als das Bußgeld: Eine einzige unbelegte Formulierung auf einer Produktseite reicht als Angriffsfläche – und die Fälle zeigen, dass Wettbewerber und Verbände das Thema aktiv verfolgen.

Strafen vermeiden: erst der Überblick, dann die Korrektur

Der gemeinsame Nenner aller Fälle: Die beanstandeten Aussagen waren öffentlich sichtbar und über lange Zeit gewachsen – auf Produktseiten, in Kampagnen, im Shop. Die meisten Unternehmen wissen nicht, was auf hunderten eigenen Seiten steht. Genau dort beginnt das Risiko.

Manuell lesen mehrere Abteilungen die Website Seite für Seite und gleichen Aussagen mit Belegen ab – ein Aufwand, der schnell einen fünfstelligen Betrag erreichen kann. Ein automatisierter EmpCo Audit übernimmt diese Vorarbeit: Er identifiziert kritische Aussagen mit Fundstelle und Regelverweis und liefert eine priorisierte Liste, auf der die juristische Letztprüfung gezielt aufsetzt. Wie sich manuelle und automatisierte Website-Prüfung im Detail vergleichen, zeigt der eigene Beitrag dazu; wer Formulierungen aktiv umbauen will, findet erlaubte vs. verbotene Aussagen mit Beispielen.

Häufige Fragen zu Greenwashing-Strafen

Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen die EmpCo-Richtlinie?

Neben Abmahnungen und Unterlassungsklagen drohen bei weitverbreiteten Verstößen mit EU-Dimension Bußgelder von bis zu 4 % des Jahresumsatzes in den betroffenen Mitgliedstaaten. Reale Beispiele zeigen die Größenordnung: Shein zahlte 1 Mio. € Bußgeld für irreführende Umweltaussagen, Armani 3,5 Mio. € für irreführende Ethik-Aussagen, und Apple wurde die „CO₂-neutral“-Werbung für die Apple Watch in Deutschland erstinstanzlich untersagt.

Gilt die EmpCo auch für kleine Unternehmen?

Ja. Anders als bei der CSRD gibt es bei den EmpCo-Werberegeln keine generelle Ausnahme für KMU. Wer Umweltaussagen in Werbung oder auf der Website macht, ist betroffen – unabhängig von der Unternehmensgröße. Die Regeln knüpfen an die Aussage an, nicht an die Bilanzsumme.

Welche Werbebegriffe sind ab 2026 konkret verboten?

Verboten sind pauschale, nicht belegte Umweltaussagen wie „klimaneutral“, „grün“, „nachhaltig“, „umweltfreundlich“, „öko“ oder „biologisch abbaubar“, wenn kein anerkannter, nachprüfbarer Nachweis vorliegt. Ebenfalls verboten: selbst erfundene Nachhaltigkeitssiegel ohne unabhängige Zertifizierung und irreführende Aussagen zur Haltbarkeit (geplante Obsoleszenz).

Kann ich für eine „umweltfreundlich“-Aussage abgemahnt oder verklagt werden?

Ja. Unbelegte oder pauschale Umweltaussagen sind schon heute nach § 5 UWG als Irreführung abmahnfähig – durch Wettbewerber und Verbände. Ab dem 27.09.2026 verschärft die EmpCo-Umsetzung im UWG dies zusätzlich. Belege müssen vorliegen, bevor die Aussage online geht.

Wurde die Green Claims Directive zurückgezogen – was gilt jetzt?

Das wird oft verwechselt. Für die Green Claims Directive (den separaten Vorschlag mit Vorab-Prüfsystem) hat die EU-Kommission im Juni 2025 die Rücknahme angekündigt; das Verfahren liegt seither auf Eis. Die EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) ist davon unberührt, bereits beschlossen und gilt ab dem 27. September 2026. Das Greenwashing-Verbot kommt also – nur eben über die EmpCo statt über die Green Claims Directive.